Die Abgabe von Strom durch einen Ladepunkt führt nicht zur Klassifizierung als Energieversorger nach EnWG und Stromsteuergesetz.
Zum Stromversorger wird jener, der zu geschäftsmäßigen Zwecken Strom an Letztverbraucher vertreibt.
Nach EnWG wird allerdings bereits der Strombezug des Ladepunktes selbst als Letztverbraucher eingestuft. Somit ist der Betreiber bzw. der Ladepunkt bereits Letztverbraucher und nicht der Nutzer des Ladepunktes. Wir befinden uns in einem dynamischen Marktumfeld, in dem sich geltendes Recht kontinuierlich verändert. Insofern sind diese Angaben ohne Gewähr.