Die Gewerbesteuerbefreiung in der Immobilienwirtschaft basiert auf der sogenannten „erweiterten Kürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 2GewStG, die es vermögensverwaltenden Gesellschaften ermöglicht, ihre Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien von der Gewerbesteuer freizustellen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigene Immobilien verwaltet und keine gewerblichen Tätigkeiten ausübt. Werden jedoch zusätzliche Einnahmen aus gewerblichen Aktivitäten wie dem Betrieb von Ladeinfrastruktur oder dem Verkauf von Strom erzielt, droht eine gewerbliche Infizierung, wodurch die erweiterte Kürzung entfällt und das gesamte Unternehmen gewerbesteuerpflichtig wird. Das Wachstumschancengesetz bringt hier eine wichtige Änderung: Ab 2024 werden Bagatellgrenzen für gewerbliche Nebeneinnahmen eingeführt, die es vermögensverwaltenden Gesellschaften ermöglichen, bis zu 10 % der Gesamteinnahmengewerblich zu erzielen, ohne die erweiterte Kürzung zu verlieren. Ab 2025 wird diese Grenze für bestimmte Tätigkeiten (u. a. Stromverkauf und Betrieb von Ladeinfrastruktur) auf 20 % steigen. Achtung: Auf diese gewerblichen Tätigkeiten fallen aber reguläre Abgaben und Steuern an! Damit eröffnen sich neue Spielräume, ohne sofort die Steuerbefreiung zu gefährden. Eine präzise Planung und Dokumentation der Einnahmenstruktur bleibt jedoch entscheidend, um das Risiko der Infizierung zu minimieren und langfristig von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
Die Regelungen zur erweiterten Kürzung und der potenziellen gewerblichen Infizierung betreffen dabei insbesondere: Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH)Gewerblich geprägte Personengesellschaften (z. B. GmbH &Co. KG)Nicht betroffen von der erweiterten Kürzung, aber dennoch potenziell gefährdet durch gewerbliche Infizierung, sind: Vermögensverwaltende Personengesellschaften (z. B. GbR, KG ohne Prägung)Vermögensverwaltende Einzelunternehmen Achtung: Investmentfonds, insbesondere Immobilienfonds, fallen in steuerlicher Hinsicht unter spezielle Regelungen, die sich von den oben genannten Gesellschaftsformen unterscheiden. Investmentfonds unterliegen in der Regel dem Investmentsteuergesetz (InvStG). Weitere Informationen hierzu sind unter § 15 InvStG zu finden.