Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“) ist die Lieferung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge bestehend aus Ladestationen mit Zubehör (im Folgenden: Hardware) samt einem optionalen Installations- und/oder Wartungsservice durch ChargeX sowie einer ebenfalls optionalen E-Mobility Software as a Service Lösung (im Folgenden: SaaS) durch die ChargeX GmbH, Landsberger Str. 318a, 80687 München (im Folgenden: ChargeX) an Unternehmer im Sine des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden: „Kunden“). Das Ladesystem ist modular aufgebaut und kann analog (ohne SaaS) oder digital (mit SaaS) betrieben werden. ChargeX und Kunde werden im Folgenden gemeinsam als “Parteien” bezeichnet. 

1.2 Diese Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der ChargeX und dem Kunden ausschließlich. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ChargeX nicht an, es sei denn, ChargeX hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen ChargeX und dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

1.3 Die Regelungen in diesem Teil A der Geschäftsbedingungen gelten für alle unter Ziff. 1 fallenden Leistungen der ChargeX. Für die Lieferung von Hardware durch ChargeX an den Kunden gilt Teil B der Geschäftsbedingungen ergänzend zu Teil A. Für die Installation der Hardware durch ChargeX gilt Teil C ergänzend zu Teil A. Für die Wartung der Hardware durch ChargeX gilt Teil D ergänzend zu Teil A. Für die Überlassung der SaaS durch ChargeX an den Kunden gilt Teil E der Geschäftsbedingungen ergänzend zu Teil A.

2. Vertragsschluss

2.1 Angebote der ChargeX sind freibleibend.

2.2 Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ChargeX berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

2.3 Ein Vertrag zwischen ChargeX und dem Kunden über die Lieferung eines Ladesystems (im Folgenden: Einzelvertrag) kommt erst durch die schriftliche oder digitale Auftragsbestätigung durch ChargeX zustande. Die konkrete Anzahl der bestellten Ladesysteme, des Zubehörs und der SaaS Lizenzen und ggf. weitere Einzelheiten des konkreten Leistungsumfangs und der Preiskonditionen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der ChargeX.

2.4 Die Auftragsbestätigung kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3. Preise

3.1 Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise und Gebühren.

3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.

3.3 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Kosten des Transports ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Der Kunde ist auch für etwaige Zollgebühren, Importsteuern oder sonstige Gebühren verantwortlich, die beim Versand in bestimmte Länder anfallen können.

4. Lieferungs- und Leistungszeit, Teilleistungen, nachträgliche Änderung der Leistung, Nachunternehmer

4.1 Liefer- und Ausführungsfristen werden mit der Bestellung im Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbart. 

 

4.2 Wenn keine besondere Vereinbarung über die Leistungszeit  getroffen wurde, steht der ChargeX das Recht zu, die Leistungszeit nach billigem Ermessen verbindlich festzulegen. 

4.3 ChargeX ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass  dies für den Kunden unzumutbar ist.  

4.4 ChargeX kann die vertraglich geschuldeten Leistungen auch durch einen Nachunternehmer erbringen.  

4.5 Ein Änderungsantrag des Kunden ist definiert als Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf die vereinbarten Spezifikationen oder sonstigen Merkmale der Leistungen, soweit diese vom ursprünglichen Vertragsinhalt des  jeweiligen Einzelvertrages abweichen. 

4.6 ChargeX ist nicht verpflichtet, einen Änderungsantrag zu prüfen. 

4.7 ChargeX wird den Änderungsantrag im Freien ermessen und gewünschte

Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung berücksichtigen. 

4.8 Lieferungs- und Leistungszeit ändern sich nach der Einigung auf einen Änderungsantrag entsprechend des Ermessens von ChargeX. 


5. Kundenbenennung als Referenz

ChargeX ist berechtigt, den Kunden zu Werbezwecken als Referenz auf seiner Internetseite und in anderen Medien zu benennen, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Kunde kann der Benennung als Referenz jederzeit widersprechen.

6. Datenschutz

6.1 Soweit ChargeX auf personenbezogene Daten des Kunden oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird sie ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig. Sie wird diese Daten daher nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. ChargeX wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Der Kunde wird mit ChargeX die Einzelheiten für den Umgang der ChargeX mit den Daten des Kunden nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen gesondert vereinbaren. Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes ChargeX von Ansprüchen Dritter frei.

6.2 Gegenüber der betroffenen Person trägt der Kunde die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, es sei denn, ChargeX hat Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihr zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person ordnungsgemäß prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme der ChargeX durch die betroffene Person. ChargeX wird den Kunden bei der Erfüllung seiner Pflichten angemessen unterstützen.

7. Sachmangel - Rechte, Pflichten, Ansprüche

7.1 Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen im Sinne von  § 433 und §650 BGB setzt voraus, dass der Kunde seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 und §381 Abs. 2 HGB  schriftlich nachkommt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach  deren Entdeckung schriftlich zu rügen.  

7.2 Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gelten nicht für Leistungen, die einer Abnahme durch den Kunden unterliegen.  

7.3 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln bei  kauf- und werkvertraglichen Leistungen sowie Leistungen im Sinne des §650 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.  

7.4 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Kaufsache, die werkvertragliche Leistung oder Leistung im Sinne des § 650 BGB nicht die  vereinbarte Beschaffenheit aufweist.  

7.5 Bei auftretenden Mängeln leistet ChargeX auf Verlangen des  Kunden Nacherfüllung nach Wahl von ChargeX durch Beseitigung des  Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) bzw. – bei werkvertraglichen Leistungen –  durch Herstellung eines neuen Werks (Neuherstellung). Der Kunde  kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die von ChargeX gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die von  ChargeX gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die  Rechte von ChargeX nach §635 Abs. 3, §439 Abs. 3, §275 Abs. 2 und  §275 Abs. 3 BGB bleiben hiervon unberührt.  

7.6 Setzt der Kunde ChargeX eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die Rechte zur Minderung  oder der Rücktritt vom Vertrag zu.  Zum Rücktritt und zur Geltendmachung  eines Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Haftung und Schadensersatz sind nach §8 begrenzt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung eines Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen ihrer Wirksamkeit  der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den  gesetzlich bestimmten Fällen der § 281 Abs. 2, §323 Abs. 2 und §440  BGB entbehrlich.  

7.7 Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Kunde  nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn er dies ChargeX spätestens im Zeitpunkt der Fristsetzung mitteilt.  

7.8 ChargeX haftet nicht, wenn Bearbeitungen oder Änderungen  der vertraglichen Leistungen durch den Kunden oder durch von  dem Kunden beauftragte Dritte vorgenommen worden sind, es sei  denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind.  

7.9 Bestehen aus dem gemeldeten Mangel keine Ansprüche  oder Rechte des Kunden gegenüber ChargeX, so ist ChargeX berechtigt, den ihr im  Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwand nach Maßgabe  der aktuellen Preise der ChargeX dem Kunden in Rechnung zu stellen.  

7.10 Abweichend von den §438 Abs. 1 Nr. 3 und §634a Abs. 1 Nr. 1 BGB  verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf  (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei kaufvertraglichen  Leistungen sowie Leistungen im Sinne des §650 BGB ab Ablieferung und  bei werkvertraglichen Leistungen ab Abnahme. Ansonsten  gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

8. Haftung

8.1 ChargeX haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

8.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziff. 8.1 haftet ChargeX für leicht fahrlässige Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, den zwingenden Bestimmungen des Datenschutzrechts und im Rahmen einer ggf. schriftlich von ChargeX übernommenen Garantie.

8.4 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist maximal auf den Betrag von 1.000.000,00 (eine Million) Euro beschränkt. Dies entspricht der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der ChargeX. Sollte das Schadenspotential im Einzelfall höher liegen, wird der Kunde ChargeX in Textform darauf hinweisen.

8.5 ChargeX schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob ChargeX ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

8.6 Für den Verlust von Daten haftet ChargeX insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

8.7 Ansprüche aufgrund der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, die keine Kardinalpflicht darstellt und nicht unter Ziff. 8.1 und 8.3 fällt, verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

8.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziff. 8 gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von ChargeX.

8.9 ChargeX haftet für Schäden, die durch Handlungen von Dritten entstehen, nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bei der Auswahl und Überwachung dieser Dritten. Dritte sind Personen, Unternehmen oder sonstige Organisationen, die nicht Vertragspartei dieses Vertrags sind und die auf Grundlage eines Vertrags oder einer sonstigen Rechtsbeziehung Leistungen im Auftrag von ChargeX erbringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Subunternehmer, Dienstleister und Zulieferer. Die Gesamthaftung von ChargeX gegenüber dem Kunden bleibt im Rahmen der vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsregelungen unberührt. Ungeachtet der vorstehenden Regelung haftet ChargeX für die Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflichten, auch wenn diese durch Dritte im Auftrag von ChargeX erbracht werden.

9. Höhere Gewalt & Verzug von Nachunternehmern 

9.1 Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt und Ereignissen, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere bei Naturkatastrophen, Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Pandemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen, Explosionen, Sabotage, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördlichen Eingriff, Arbeitskampf bzw. Streik, nicht oder verzögerte Erteilung von behördlichen Genehmigungen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, verhindert wird.  

9.2 Tritt ein solches Ereigniss nach (9.1) ein, verlängern sich  vereinbarte Leistungsfristen um die Zeitdauer der Behinderung  sowie zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des  Hinderungsgrundes. Wird dadurch die Leistungserbringung  für ChargeX unmöglich, wird ChargeX von den vertraglichen  Leistungspflichten befreit.  

9.3 Die Leistungsverpflichtung von ChargeX steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger  und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten und Nachunternehmer. Dies gilt jedoch nur, soweit ChargeX mit dem jeweiligen Vorlieferanten oder Nachunternehmer mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat  und ChargeX die mangelhafte oder verspätete Lieferung nicht verschuldet hat.  Als Waren oder Vorleistungen gelten insbesondere die durch den Auftragnehmer von anderen Anbietern bezogenen Lieferungen von Strom und Hardware. 

10. Servicepakete

10.1 ChargeX bietet optionale Servicepakete an, die verschiedene Leistungen für die Nutzung und Wartung der Ladesysteme umfassen. Die Leistungsinhalte der einzelnen Servicepakete sind in der separaten Leistungsbeschreibung des Einzelvertrages definiert.

10.2 Die Servicepakete sind modular aufgebaut und können nach Wahl des Kunden hinzugebucht werden. 

10.3 ChargeX behält sich das Recht vor, die Inhalte und Preise der Servicepakete jährlich anzupassen. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderungen schriftlich zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, gelten die geänderten Inhalte und Preise als vereinbart.

10.4 Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, gelten für die Erbringung der in den Servicepaketen enthaltenen Leistungen die Regelungen der jeweiligen Abschnitte dieser AGBs (z. B. Teil D für Wartungsleistungen, Teil E für SaaS-Leistungen).

11. Antikorruptionsklausel

11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, Bestechung, Geldwäsche sowie sonstigen unethischen oder unzulässigen Geschäftspraktiken einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich jede Partei, weder direkt noch indirekt Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder sonstige Vergünstigungen an Vertreter der anderen Partei oder Dritte zu gewähren, anzubieten, zu fordern oder anzunehmen, wenn hierdurch ein unzulässiger Vorteil erlangt oder die Entscheidungsfreiheit des Empfängers in unzulässiger Weise beeinflusst werden soll.

11.2 Verstößt eine Partei gegen vorstehende Verpflichtungen, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Der Kunde darf Ansprüche gegen ChargeX nur nach schriftlicher Zustimmung von ChargeX auf Dritte übertragen.

12.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.

12.3 ChargeX ist berechtigt, diese AGB  einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Veränderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstiger Marktgegebenheiten, insbesondere technischer Rahmenbedingungen, zweckmäßig oder notwendig  erscheint und die Änderung das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung  wahrt. 

12.4 Sofern ChargeX beabsichtigt, eine darüber hinausgehende Änderung der AGB  vorzunehmen, wird der ChargeX dies dem Kunden mindestens einen Monat vor dem  Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung in Textform mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, das  Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt der betreffenden Änderung zu  kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung des Auftragnehmers in Textform, wird die betreffende Änderung zu ihrem Wirksamkeitszeitpunkt Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen. 

12.5 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und des zugrundeliegenden Einzelvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Kommunikation (z.B. per E-Mail) gilt ebenfalls als schriftliche Form, sofern dies im Einzelvertrag nicht anders geregelt ist. 

12.6 Auf diese Geschäftsbedingungen ist das deutsche Recht anzuwenden.

12.7 Erfüllungsort ist München/Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen und dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ist München/ Bundesrepublik Deutschland. ChargeX ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

12.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

12.9 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ChargeX abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.  

B. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Hardware

1. Vertragsgegenstand

1.1 Vertragsgegenstand ist der Verkauf und die Lieferung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge bestehend aus Ladestationen und ggf. Zubehör wie Verbindungskabel, Standfüße etc. (im Folgenden: Hardware). Die Installation, Inbetriebnahme, der ordnungsgemäße Betrieb und die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Ladesysteme obliegt dem Kunden als sog. Charge Point Operator, also Ladestationsbetreiber (im Folgenden: CPO), soweit eine Installations- und/oder Wartungsleistung durch ChargeX nach Maßgabe des Teils C bzw. Teil D. der Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

1.2 Die Ladesysteme von ChargeX sind sowohl im analogen als auch im digitalen Betrieb nutzbar. Die Nutzung der Ladesysteme im analogen Betrieb setzt damit keine Bestellung der SaaS voraus.

1.3 Sofern ChargeX dem Kunden Ladestationen liefert, in denen Mobilfunk-SIM-Karten zur Datenanbindung der Ladestationen des Kunden an die SaaS und/oder zur Versorgung mit Updates durch ChargeX verbaut sind, so vereinbaren die Parteien, dass diese Mobilfunk-SIM-Karten im Eigentum von ChargeX verbleiben und von ChargeX nach Beendigung der SaaS-Leistungen (Ziff. 1.1 Teil E der Geschäftsbedingungen) jederzeit deaktiviert werden können.

2. Pflichten und Verantwortlichkeit des Kunden

2.1 Der Kunde oder, soweit es sich bei dem Kunden um einen Wiederverkäufer handelt, dessen Endkunde sind als Betreiber der Ladeinfrastruktur Anlagenverantwortliche und Betreiber i.S.v. § 2 Nr. 12 LSV. Der Kunde bzw. Endkunde macht dem Nutzer die Ladeinfrastruktur als E-Mobility Provider (im Folgenden: EMP) zugänglich und rechnet die Nutzung durch den Nutzer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab oder bedient sich hierzu eines Dritten als EMP.

2.2 Als Betreiber der Ladeinfrastruktur haben der Kunde bzw. Endkunde durch Einsatz qualifizierter Personen für die ordnungsgemäße Installation, den Betrieb und Überwachung der Ladesysteme einzustehen, soweit eine Installations- und/oder Wartungsleistung durch ChargeX nach Maßgabe des Teils C bzw. Teil D der Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen wird auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Liefertermine, Lieferverzug

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefert ChargeX die Hardware durch Versendung an den vom Kunden gewünschten Bestimmungsort. Soweit nicht anders vereinbart, ist ChargeX berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung und der verzögerten Lieferung der Ware geht bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

3.3 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von ChargeX schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde alle zur Auslieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen rechtzeitig erbracht hat. Vereinbarte Liefertermine beginnen frühestens mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Werden Aufträge später geändert und/oder ergänzt verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Die von ChargeX bestätigten Liefertermine sind Versandtermine. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streik, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches von ChargeX liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das Ende und der Beginn derartiger Umstände werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Im Übrigen bestimmt sich der Eintritt des Lieferverzugs nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.4 Soweit ChargeX für einen Lieferverzug haftet, beschränkt sich die Haftung wegen des Verzögerungsschadens für jede vollendete Woche des Verzuges der Höhe nach auf eine Entschädigung in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtauftragssumme.

4. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von ChargeX.

5. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die vereinbarte Beschaffenheit der Hardware ergibt sich aus dem Einzelvertrag, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

5.2 Die von ChargeX gelieferte Hardware muss bei Gefahrübergang frei von Mängeln sein. 

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die von ChargeX gelieferte Hardware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen (§ 377 HGB).

5.4 Offensichtliche Mängel hat der Kunde ChargeX unverzüglich, spätestens aber binnen zehn Tagen nach Übergabe der Hardware in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ChargeX unverzüglich, spätestens aber binnen fünf Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

5.5 In der Mangelanzeige, die schriftlich oder in Textform erfolgt, wird der Kunde Angaben zu den näheren Umständen des Auftretens des Mangels, seiner Auswirkungen und – soweit bekannt – möglichen Ursachen machen. Er wird ChargeX nach besten Kräften dabei unterstützen, die Ursache des Mangels zu suchen und zu beheben. Er wird die erforderlichen Mitwirkungshandlungen, insbesondere Informationsbeschaffungen und Beistellungen, rechtzeitig und für ChargeX unentgeltlich erbringen.

5.6 Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Kunde die Ware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ChargeX geändert oder unter Missachtung der Systemvoraussetzungen mit anderen Hard- oder Softwarekomponenten verbunden hat. Eine nicht vertragsgemäße Nutzung der Ware begründet ebenfalls keinen Mangel.

6. Verjährung

Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Ziff. 8 Teils A der Geschäftsbedingungen ergänzend.

C. Besondere Bedingungen für den Installationsservice

1. Vertragsgegenstand

1.1 ChargeX bietet seinen Kunden neben dem Verkauf und der Lieferung der Hardware im Sinne des Teil B der Geschäftsbedingungen auch den Service der Installation der Zuleitung zum Startmodul, die technische Inbetriebnahme der Hardware sowie die Anmeldung beim lokalen Netzbetreiber (im Folgenden: Installationsservice) an. Dieser kann vom Kunden optional hinzugebucht werden.

1.2 Der Installationsservice umfasst nicht den ordnungsgemäßen Betrieb und die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Ladesysteme nach der Installation. Diese obliegen dem Kunden als CPO oder werden durch ChargeX im Auftrag des Kunden nach Maßgabe von Teil D der Geschäftsbedingungen übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

1.3 Für den Verkauf und die Lieferung der Hardware gelten die Bestimmungen des Teil B der Geschäftsbedingungen.

2. Buchung und Stornierung des Installationsservices

2.1 Die Buchung des Installationsservices erfolgt über eine schriftliche Auftragsbestätigung.

2.2 Der Termin der voraussichtlichen Installation und Inbetriebnahme der Hardware wird dem Kunden bei Auftragserteilung mitgeteilt.

2.3 Eine Stornierung des Installationsservices ist für den Kunden bis zum Erhalt der Auftragsbestätigung kostenfrei. Wird der Installationsservice bis zum 7. der Installation vorangehenden Werktag storniert, ist der Kunde verpflichtet, 75% der Installationskosten zu zahlen. Wird der Installationsservice am Tag des Termins storniert, ist der Kunde verpflichtet, 100% der Installationskosten zu zahlen. Eine Kostenübernahme durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Stornierung aus Gründen erfolgt, die ChargeX zu vertreten hat. Der Kunde hat das Recht, den Installationstermin einmalig kostenfrei zu verschieben, sofern dies mindestens 7 Werktage vor dem geplanten Termin schriftlich mitgeteilt wird.

3. Rechte und Pflichten von ChargeX

3.1 ChargeX kann den Installationsservice unter Einschaltung von Nachunternehmern erbringen (Teil A Ziff. 4 der Geschäftsbedingungen).

3.2 Die Gesamtkoordination des Installationsservices obliegt ChargeX. Diese umfasst insbesondere die Koordination eines Ansprechpartners am Leistungsort sowie die vollständige Abwicklung des vereinbarten Leistungsumfangs. Eine Teilübernahme von Leistungen durch lokal zur Verfügung gestelltes Personal ist nur nach schriftlicher Absprache möglich.

3.3 Eine Gewähr dafür, dass die Hardware am dafür vorgesehenen Leistungsort installiert werden kann, übernimmt ChargeX nicht.

3.4 Die Installation erfolgt gemäß der Installationsanleitung von ChargeX. Im Übrigen erfolgt die Installation nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung der Installation geltenden Vorschriften, insbesondere aus der LSV und EnWG, sowie der einschlägigen technischen Normen wie etwa DIN VDE 0100-0600 mit Erstprüfung nach VDE 0100-600 und Funktionsprüfung nach VDE 0122-1.  

3.5 Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten zum Installationsservice aus dem Einzelvertrag.

3.6 Die Materialien für die Installation, insbesondere Standfüße und Verbindungskabel mit spezifischen ChargeX-Steckern, stellt ChargeX gemäß Einzelvertrag zur Verfügung.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist zur umfassenden kostenfreien Mitwirkung verpflichtet. Er unterstützt ChargeX bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen soweit erforderlich.  Dafür benennt der Kunde schriftlich einen Verantwortlichen, der alle  für die Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.  

4.2 Muss die Hardware an einer Wand oder sonstigem Tragwerk  angebracht werden, so ist der Kunde in zumutbarem Umfang verpflichtet, sich vor Beginn der Installationsarbeiten über die Tragfähigkeit der Wände sowie über etwaige Besonderheiten (Dämmsysteme, entsprechende technische Vorgaben, etc.) zu vergewissern. Ferner hat der Kunde erforderlichenfalls die Zustimmung des Gebäudeeigentümers zur Installation einzuholen. Der Kunde hat ChargeX über alle Anforderungen des Aufstellortes zu informieren, insbesondere aber nicht ausschließlich über Brandschutzanforderungen, Denkmalschutz, sonstige bauseitigen Einschränkungen und Hochwassergefahr. Hierüber hat der Kunde ChargeX vor Beginn der Installation zu informieren. Etwaige aufgrund besonderer Anforderungen des Installationsort entstandene zusätzliche Kosten bei der Planung, Genehmigung, Montage und Inbetriebnahme werden vom Kunden getragen.

4.3 Der Kunde stellt sicher, dass bauseitig vorhandenen Anschlüsse in technisch einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und mit den an der Hardware vorhandenen Kabeln und sonstigen Verbindungselementen an dem vom Kunden bestimmten Leistungsort erreichbar sind. Ist ChargeX aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht in der Lage, den Installationsservice zu erbringen und entsteht ChargeX hierdurch ein zusätzlicher Mehraufwand, insbesondere aufgrund vergeblicher Anfahrten, kann ChargeX die hieraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand in Rechnung stellen.

4.4 Vor der Installation der Hardware ist der Kunde berechtigt, die mechanische Montage der Wandhalterungen und Kabelkanäle und das Zusammenführen der Lademodule mit den von ChargeX zur Verfügung gestellten Verbindungskabeln durchzuführen. In diesem Fall übernimmt  ChargeX die Ertüchtigung des Stromanschlusses, den Anschluss der Lademodule am Stromnetz und die Inbetriebnahme. 

4.5 Der Kunde hat ChargeX kostenfreien Zugang zu der Liegenschaft und allen Räumen zu gewähren, die zur Erbringung der beauftragten Leistungen relevant sind, insbesondere der relevante Parkraum und die Technikräume der Stromversorgung. Der Kunde sorgt ebenfalls dafür, dass sämtliche relevanten Flächen und Wege im Zeitpunkt der durch ChargeX angekündigten Installationsarbeiten jeweils frei und uneingeschränkt zugänglich sind. ChargeX ist berechtigt, die von den Installationssarbeiten betroffenen Bereiche nach angemessener  vorheriger Ankündigung zu sperren oder von dem Kunden die Sperrung vorab zu verlangen. 

4.6 Sollte sich beim Installationstermin herausstellen, dass die vom Kunden gemachten Angaben unzutreffend sind und die Installation aus diesem Grunde oder aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung des Kunden nicht durchgeführt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, ChargeX hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für eine erneute Anfahrt und zusätzliche (Personal-)Kosten beauftragter Nachunternehmer, zu ersetzen.

4.7 Der Kunde ist verpflichtet, bei der Benutzung der vertragsgegenständlichen Ladeinfrastruktur jeweils die Bedienungsanweisungen und Schulungsunterlagen von ChargeX oder des Herstellers und weitere Vorgaben, die ChargeX in Ansehung der konkreten technischen Betriebsbedingungen in der Liegenschaft erteilt, zu  beachten. Der Kunde unterlässt es, selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte  bestimmungswidrig auf die Ladeinfrastruktur einzuwirken oder in sonstiger  Weise in deren betriebliche Abläufe einzugreifen. 

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, Ausfälle oder Störungen an der vertragsgegenständlichen  Ladeinfrastruktur der zuständigen Wartungsstelle von ChargeX  (Technischer Support)  jeweils unter Angabe der für die Störungsbeseitigung erforderlichen Informationen unverzüglich  mitzuteilen.

 

4.5 Der Kunde benachrichtigt ChargeX  im Übrigen auch fortlaufend über jede sonstige  in der Sphäre des Kunden oder der Liegenschaft beabsichtigte Maßnahme, die die Ladeinfrastruktur oder die ladenden  Nutzer mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen könnte. Dies ist in der Regel ab einer Nichtverfügbarkeit der Ladeinfrastruktur von mehr als einer Stunde der Fall oder generell zu Stoßzeiten der Fall. Der Kunde stimmt jede solche  Maßnahme vorab mit ChargeX ab, um eine wesentliche Beeinträchtigung des Betriebs der Ladeinfrastruktur und damit Support Anfragen der Nutzer auszuschließen. Der Kunde ersetzt ChargeX gegen  Nachweis etwa hieraus resultierende Kosten, die diesem für die Erhaltung oder Wiedereinrichtung der Ladeinfrastruktur entstehen; etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche  von ChargeX bleiben unberührt. 

4.6 Sofern der Kunde Eigentümer der Ladeinfrastruktur ist, wird er auf eigene Kosten sicherstellen,  dass die Ladeinfrastruktur den jeweils aktuellen gesetzlichen Anforderungen genügt. Hierzu  zählt insbesondere die Verpflichtung des Kunden, die mit der Ladeinfrastruktur verbundenen  Messgeräte durchweg in einem eichrechtskonformen Zustand zu erhalten. Der Auftragnehmer  kann den Kunden dabei in dem jeweils zwischen den Parteien vereinbarten Umfang gegen gesondertes Entgelt unterstützen, so etwa bei der Durchführung von Anzeigen gemäß § 32 Mess- und Eichgesetz gegenüber der Eichaufsichtsbehörde. 

4.7 Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen von ChargeX auch sämtliche weiteren  Mitwirkungspflichten zu erfüllen, die zwischen den Parteien entweder projektbezogen vereinbart werden oder in sonstiger Weise für die bestimmungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich oder zweckmäßig sind. Dies gilt insbesondere für die Abgabe und Empfangnahme von  Erklärungen im Verhältnis zu Dritten wie z.B. Netzbetreibern oder anderen Grundstückseigentümern, die Erteilung etwa in diesem Zusammenhang gebotener Vollmachten oder Ermächtigungserklärungen zugunsten von ChargeX  oder die Erbringung kleinerer technischer  Hilfsleistungen (nach vorheriger Einweisung durch ChargeX) wie z.B. dem Neustart  elektrischer Komponenten durch Aus- und Einsichern am Sicherungskasten zum Zweck des Ausschlusses von Fehlerquellen. 

5. Abnahme der Installationsleistung

5.1 Der Kunde nimmt die Installationsleistung gemeinsam mit dem Verantwortlichen von Seiten ChargeX oder von Seiten des von ChargeX beauftragten Nachunternehmens ab, sobald ChargeX das Werk vertragsgemäß hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt.

5.2 Die Abnahme der Leistung von ChargeX erfolgt schriftlich.

5.3 Bei der Abnahme werden ChargeX und der Kunde nach gemeinsamer Inaugenscheinnahme und Prüfung des Werks ein schriftliches Protokoll (im Folgenden „Abnahmeprotokoll“) anfertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

5.4 Eine Zustandsfeststellung kann sowohl der Kunde als auch ChargeX verlangen. Die Ergebnisse sind aussagekräftig schriftlich zu protokollieren. Jede Partei trägt die Kosten der Zustandsfeststellung selbst.

5.5 Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme durch den Kunden nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach durchgeführter Montage und Inbetriebnahme die Abnahme erklärt. Bei erheblichen Fehlern bzw. Abweichungen von den technischen Spezifikationen kann der Kunde unter genauer Bezeichnung des Mangels die Abnahme verweigern. In diesem Fall wird ChargeX den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen.

6. Zusätzliche Haftungsbedingungen zum Installationsservice 

Zusätzlich zu (A 8.) übernimmt ChargeX bei Erdarbeiten in einem Grünstreifen mit vielen Baumwurzeln keine Haftung für Schäden jeder Art. Ebenfalls haftet ChargeX nicht für daraus folgende unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden. 

D. Besondere Bedingungen für den Wartungsservice

1. Vertragsgegenstand

1.1 ChargeX bietet seinen Kunden neben dem Verkauf und der Lieferung der Hardware im Sinne des Teil B der Geschäftsbedingungen den Service an, die Betriebsbereitschaft der Hardware im Auftrag des Kunden zu erhalten (im Folgenden: Wartungsservice). 

1.2 Für den Verkauf und die Lieferung der Hardware gelten die Bestimmungen des Teil B der Geschäftsbedingungen.

2. Rechte und Pflichten von ChargeX

2.1 Die Wartung durch ChargeX erfolgt nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung der Wartung geltenden Vorschriften, insbesondere nach DGUV 3: DIN VDE 0105-100/A1 und DIN VDE 0701-0702 für Ladekabel, falls vorhanden.

2.2 Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten zum Wartungsservice aus dem Einzelvertrag.

2.3 ChargeX kann den Wartungsservice unter Einschaltung von Nachunternehmern erbringen (Teil A Ziff. 4 der Geschäftsbedingungen).

2.4 Die Gesamtkoordination des Wartungsservices obliegt ChargeX. Diese umfasst insbesondere die Koordination eines Ansprechpartners am Leistungsort, die vorgeschriebenen turnusmäßigen Prüfungen von elektrotechnischen Anlagen sowie Reparaturen und sonstige Instandhaltungsmaßnahmen.

2.5 Die Kosten für Materialien, die im Zusammenhang mit der Wartung anfallen, übernimmt ChargeX.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde ist zur umfassenden kostenfreien Mitwirkung verpflichtet. Er unterstützt ChargeX bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen soweit erforderlich.  Dafür benennt der Kunde schriftlich einen Verantwortlichen, der alle  für die Zwecke der Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.  

3.2. Defekte oder Störungen an der Hardware muss der Kunde ChargeX unverzüglich mitteilen.

3.3. Der Kunde hat ChargeX kostenfreien Zugang zu der zu wartenden Anlagen zu gewähren. Der Kunde sorgt ebenfalls dafür, dass sämtliche relevanten Anlagen im Zeitpunkt der durch ChargeX angekündigten Wartungsarbeiten jeweils frei und uneingeschränkt zugänglich sind, insbesondere frei von Fahrzeugen auf dem Parkraum vor den Lademodulen. ChargeX ist berechtigt, die von den Wartungsarbeiten betroffenen Bereiche nach angemessener  vorheriger Ankündigung zu sperren oder von dem Kunden die Sperrung vorab zu verlangen. 

3.4. Ist ChargeX aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht in der Lage, den Wartungsservice zu erbringen und entsteht ChargeX hierdurch ein zusätzlicher Mehraufwand, insbesondere aufgrund vergeblicher Anfahrten, kann ChargeX die hieraus entstehenden Kosten für den Mehraufwand in Rechnung stellen.

3.5 Sollte sich beim Wartungstermin herausstellen, dass die Wartung aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Mitwirkung des Kunden nicht durchgeführt werden kann, ist der Kunde verpflichtet, ChargeX hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für eine erneute Anfahrt und zusätzliche (Personal-)Kosten beauftragter Nachunternehmer, zu ersetzen.

4. Buchung und Stornierung des Wartungsservices

4.1 Die Buchung des Wartungsservices erfolgt über eine schriftliche Auftragsbestätigung.

4.2 Die Termine der voraussichtlichen Wartungen der Hardware richten sich nach gesetzlichen Vorgaben und werden dem Kunden bei Auftragserteilung mitgeteilt.

4.3 Eine Verschiebung des Termins des Wartungsservices, die mindestens 14 Werktage vor dem vereinbarten Wartungstermin erfolgt, ist für den Kunden kostenfrei. Wird der Wartungstermin bis zum der Wartung vorangehenden Werktag verschoben, ist der Kunde verpflichtet, die ChargeX entstandenen Kosten zu ersetzen. Eine Kostenübernahme durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Stornierung aus Gründen erfolgt, die ChargeX zu vertreten hat.

5. Abnahme der Wartungsleistung

5.1 Der Kunde nimmt die Wartungsleistung ab, sobald ChargeX das Werk vertragsgemäß hergestellt hat und er schriftlich die Abnahme der Leistung verlangt.

5.2 Die Abnahme der Leistung von ChargeX erfolgt schriftlich.

5.3 Bei der Abnahme werden ChargeX und der Kunde nach gemeinsamer Inaugenscheinnahme und Prüfung des Werks ein schriftliches Protokoll (im Folgenden „Abnahmeprotokoll“) anfertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

5.4 Eine Zustandsfeststellung kann sowohl der Kunde als auch ChargeX verlangen. Die Ergebnisse sind aussagekräftig schriftlich zu protokollieren. Jede Partei trägt die Kosten der Zustandsfeststellung selbst.

5.5 Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme durch den Kunden nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach durchgeführter Montage und Inbetriebnahme die Abnahme erklärt. Bei erheblichen Fehlern bzw. Abweichungen von den technischen Spezifikationen kann der Kunde unter genauer Bezeichnung des Mangels die Abnahme verweigern. In diesem Fall wird ChargeX den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen.

E. Besondere Bedingungen für SaaS-Leistungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand des SaaS-Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der Software “ChargeX Control”, “ChargeX Smart”, “ChargeX Comfort”, “ChargeX business”, “ChargeX business+”, „ChargeX Connect“ (im Folgenden einzeln oder gemeinsam: SaaS) im Unternehmen des Kunden über das Internet einschließlich Bereitstellung von Speicherplatz zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funktionen der Softwareanwendung auf den von oder für ChargeX betriebenen Servern zum Zwecke des digitalen Betriebs der Ladesysteme der ChargeX durch den Kunden.

1.2 Die Nutzung der SaaS ist sowohl über die Webanwendung als auch als Applikationen (im Folgenden: App-Versionen) möglich. Die App-Versionen können über den App Store und den Google Play Store bezogen werden. Dabei gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen von Apple und Google entsprechend dem Betriebssystem des Endgeräts des Nutzers.

1.3 Die Nutzung der SaaS ist nur in Kombination mit den Ladestationen der ChargeX GmbH möglich. Voraussetzung für die Nutzung der SaaS ist daher eine ordnungsgemäße Anbindung an die Ladestationen der ChargeX. Ordnungsgemäße Anbindung beinhaltet insbesondere die Sicherstellung der Internetverbindung der Ladestationen durch Aufstellung an einem geeigneten Ort mit mobiler Datenverbindung oder der Anbindung über LAN in ein Netzwerk, das die Datenverbindung in das Internet zur Infrastruktur von ChargeX ermöglicht. 

2. Leistungen von ChargeX, SaaS Nutzung und Speicherplatz

2.1 ChargeX gewährt dem Kunden die Nutzung der jeweils aktuellen Version der SaaS für die vereinbarte Anzahl an berechtigten Ladepunkten oder Nutzern über eine Webanwendung oder eine App-Version.

2.2 ChargeX gewährleistet die Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit der SaaS während der Dauer des Vertragsverhältnisses und wird diese in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung stellen.

2.3 Der Funktionsumfang der SaaS sowie die Einsatzbedingungen ergeben sich aus der Benutzerdokumentation. Die Benutzerdokumentation ist in elektronischer Form einsehbar.

2.4 ChargeX kann die SaaS jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. ChargeX wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen und den Kunden rechtzeitig über notwendige Updates informieren. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht diesem ein Sonderkündigungsrecht zu.

2.5 Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet ChargeX nicht, es sei denn die Parteien haben abweichendes vereinbart.

2.6 ChargeX wird regelmäßig Wartungen an der SaaS vornehmen oder vornehmen lassen und den Kunden hierüber rechtzeitig informieren. Die Wartung wird regelmäßig außerhalb der üblichen Nutzungszeiten des Ladesystems durchgeführt, es sei denn aufgrund zwingender Gründe muss eine Wartung zu einer anderen Zeit vorgenommen werden.

2.7 ChargeX wird dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Daten vornehmen oder vornehmen lassen. ChargeX treffen jedoch keine besonderen Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten abseits der gesetzlichen Anforderung für Abrechnungsdaten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.

2.8 Der Kunde bleibt Inhaber der auf den von oder für ChargeX betrieben Servern abgelegten Daten und kann diese jederzeit in einem marktgängigen Format herausverlangen.

2.9 Weitere Leistungen der ChargeX können jederzeit schriftlich vereinbart werden, insbesondere Schulungen zur SaaS. Solche weiteren Leistungen sind gesondert nach im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen der ChargeX zu vergüten.

2.10 Es gelten zusätzlich gesonderte Nutzungsbedingungen und Gebühren für die Abrechnung für Zahlungsdienstleistungen für Ladestationsbetreiber, die über das ChargeX System abgewickelt werden, werden von Stripe erbracht und unterliegen der Stripe Connected Account Vereinbarung  (Stripe Connected Account Agreement), welche die Stripe Nutzungsbedingungen (Stripe Terms of Service) beinhaltet. Diese sind zusammengefasst unter dem Sammelbegriff “Stripe Services Agreement”. Im Zuge der automatischen Abrechnung von entgeltlich angebotenen Ladevorgängen durch den Zahlungsdienstleister Stripe fallen für den Kunden als Betreiber Transaktionsgebühren und/oder Plattformgebühren an Stripe und Transaktionen und/oder Plattformgebühren an ChargeX an. Die aktuellen Transaktionsgebühren und Plattform Gebühren finden sich unter https://www.chargex.de/abrechnung. ChargeX ist berechtigt, Preiserhöhungen des Zahlungsdienstleisters Stripe laufend an den Kunden weiterzugeben. ChargeX ist verpflichtet, den Kunden von einer Erhöhung der Gebühren zu informieren. 

3. Nutzungsumfang und -rechte

3.1 Eine physische Überlassung der SaaS an den Kunden erfolgt nicht.

3.2 Der Kunde erhält an der jeweils aktuellen Version der SaaS für die vertraglich festgelegte Anzahl an Ladepunkten oder Nutzern das nicht ausschließlich, nicht übertragbare, zeitlich auf die Dauer des Vertrags und räumlich auf das Gebiet der BRD beschränkte Recht, die SaaS kann als Webanwendung oder App-Version nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu nutzen.

3.3 Der Kunde darf die SaaS nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigene Nutzer für den digitalen Betrieb der Ladesysteme der ChargeX nutzen. Eine weitergehende Nutzung der SaaS ist dem Kunden nicht gestattet. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die SaaS entgeltlich oder unentgeltlich unterlizenzieren oder sonst wie Dritten zur Nutzung zu überlassen, drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen, zu übersetzen, zu dekompilieren sowie an der SaaS Reverse-Engineering zu betreiben.

3.4 Sollte ChargeX im Rahmen der Erbringung der SaaS-Leistungen Arbeitsergebnisse wie Softwareanpassungen, Dokumentationen oder andere Materialien erstellen, bleibt das Eigentum an diesen Arbeitsergebnissen bei ChargeX. Der Kunde erhält jedoch ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen. Dieses Nutzungsrecht ist auf den Zweck beschränkt, für den die Arbeitsergebnisse erstellt wurden, und kann nicht an Dritte übertragen werden.#

4. Support

ChargeX richtet für Kundenanfragen zu Funktionen der SaaS einen Support-Service ein. Anfragen können zu den in der SaaS angegebenen Zeiten über die dort angegebene Rufnummer oder per E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Der genaue Umfang der Supportleistungen wird im Einzelvertrag geregelt. 

5. Service Levels; Störungsbehebung

5.1 ChargeX gewährt eine Gesamtverfügbarkeit der Leistungen von mindestens 99% im Monat am Übergabepunkt. Der Übergabepunkt ist der Routerausgang des die SaaS betreibenden Rechenzentrums.

5.2 Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden sämtliche Hauptfunktionen der SaaS zu nutzen. Wartungszeiten sowie Zeiten der Störung unter Einhaltung der Behebungszeit gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der SaaS. Zeiten unerheblicher Störungen bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messinstrumente der ChargeX im Rechenzentrum maßgeblich.

5.3 Der Kunde hat Störungen unverzüglich an die in Ziff. 4 bezeichneten Kontaktdaten zu melden. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage) zwischen 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährleistet (Servicezeiten).

5.4 Schwerwiegende Störungen (die Nutzung der SaaS insgesamt oder eine Hauptfunktion der SaaS ist nicht möglich) wird ChargeX binnen 48 Stunden ab Eingang der Meldung der Störung – sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt – beheben (Behebungszeit). Die Behebungszeiten laufen ausschließlich während der o.g. Servicezeiten ab. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.

5.5 Sonstige erhebliche Störungen (Haupt- oder Nebenfunktionen der Software sind gestört, können aber genutzt werden; oder andere nicht nur unerhebliche Störungen) werden spätestens binnen 96 Stunden innerhalb der Servicezeiten behoben (Behebungszeit).

5.6 Die Behebung einer schwerwiegenden oder sonstigen erheblichen Störung kann auch dadurch erfolgen, dass ChargeX dem Kunden aufzeigt, wie er die Nutzbarkeit der SaaS wiederherstellen kann (sog. Workaround), soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. In diesem Fall gelten die Behebungszeiten bereits mit Aufzeigen der Möglichkeit des Workarounds als eingehalten, sofern die zugrundliegende Störung im Rahmen des nächsten Updates der SaaS dauerhaft behoben wird.

5.7 Die Beseitigung von unerheblichen Störungen liegt im billigen Ermessen von ChargeX (§ 315 BGB).

5.8 Die Störungsbehebung durch ChargeX erfolgt vorrangig im Wege der Datenfernübertragung.

6. Pflichten des Kunden

6.1 Als CPO hat der Kunde die Konditionen, zu denen Nutzer die durch ihn betriebenen Ladesysteme nutzen können, insbesondere die Preistarife innerhalb der SaaS zu definieren. Der Kunde haftet als CPO für die Prüfung und Einhaltung etwaig zu beachtender Rechtsvorschriften wie z.B. die des Eichrechts oder der PAngV.

6.2 Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Ein unberechtigter Zugriff ist ChargeX unverzüglich mitzuteilen.

6.3 Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Der Kunde haftet für alle Handlungen und Unterlassungen von autorisierten Nutzern und Dritten, die auf die SaaS zugreifen, wie für eigene Handlungen oder eigenes Unterlassen.

6.4 Der Kunde wird die Daten vor deren Ablage oder Nutzung in der SaaS auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (zB Virenschutzprogramme) einsetzen.

6.5 Der Kunde hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen vorzunehmen.

7. Gewährleistung

7.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die vereinbarte Beschaffenheit der SaaS ergibt sich aus der Beschreibung in der Dokumentation, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

7.2 ChargeX wird dem Kunden die SaaS in einem der vereinbarten Beschaffenheit entsprechenden Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der SaaS an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

7.3 Die SaaS wird für die Hardware von ChargeX angeboten. ChargeX kann keine Gewährleistung dafür übernehmen, dass durch den Kunden eingesetzte Ladelösungen, welche nicht durch ChargeX hergestellt worden sind, die Voraussetzungen für eine Anbindung an die SaaS erfüllen. Die Prüfung und gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Schnittstellen zu den ggf. eingesetzten Ladelösungen anderer Hersteller obliegt ausschließlich dem Kunden bzw. dem jeweiligen Hersteller der Ladelösung. Insoweit von ChargeX ggf. zu erbringende Leistungen sind in einem gesonderten Auftrag zu regeln und gesondert zu vergüten.

7.4 Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährung der Nutzung der Software sowie der Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Gewährleistungsvorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB).

7.5 Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.

7.6 Der Kunde hat ChargeX jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.

7.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Bestimmungen in Teil A Ziff. 8 der Geschäftsbedingungen ergänzend.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Soweit ChargeX nach Ziff. 5 Teil E der Geschäftsbedingungen verpflichtet ist, Leistungen zur Störungsbehebung zu erbringen, hat der Kunde ChargeX Zugriff auf seinen ChargeX Account zu ermöglichen und bei Bedarf von ChargeX eine gemeinsame Fehlersuche über das Teilen des Bildschirms per Datenfernübertragung in einem virtuellen Meeting zu ermöglichen. Sollte eine Fehlerbeseitigung per Datenfernübertragung nicht möglich sein, weil dieser Zugriff nicht sichergestellt war, und als Folge ein Vorort-Einsatz erforderlich werden, so berechnet ChargeX diesen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zuzüglich Fahrtkosten und sonstige Spesen. In diesem Fall verlängern sich die Reaktions- und Wiederherstellungszeiten in Ziff. 5.4 und 5.5 um eine angemessene Frist. Der Zugriff per Datenfernübertragung erfolgt über eine nach dem Stand der Technik gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung.

8.2 Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach Ziffern 4 und 5 (im Folgenden: Pflegeleistungen), insbesondere für die Fehlerbeseitigung und -behandlung ist, dass der Kunde die Software auf dem aktuellen Stand einsetzt. Eine Obliegenheit zum Einsatz des aktuellen Softwarestandes besteht nicht, wenn dies für den Kunden nicht zumutbar ist, beispielsweise weil die jeweils neueste Softwareversion fehlerhaft ist und dadurch der Betriebsablauf beim Kunde beeinträchtigt wird. Ist der Kunde nicht in der Lage, den aktuellen Stand der Software einzusetzen, steht ChargeX ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

8.3 Der Kunde wird ChargeX in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der Pflegeleistungen unterstützen. Insbesondere wird der Kunde im Interesse einer effizienten Fehlerbeseitigung und -behandlung unverzüglich nach Vertragsschluss einen Stellvertreter mit vertieften Kenntnissen (Administratorenkenntnissen) bezüglich der zu pflegenden Software als Ansprechpartner für ChargeX einsetzen und ChargeX benennen.

9. Vergütung, Zahlung

9.1 Der Kunde zahlt für die Nutzungsüberlassung der SaaS eine monatliche Mietgebühr. Die Höhe der Mietgebühr richtet sich nach dem Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung und den jeweils gültigen Preislisten.

9.2 Die Mietgebühr ist monatlich zu entrichten. Die Zahlung ist jeweils spätestens am 3. Werktag eines jeden Folgemonats zur Zahlung fällig. Befindet sich der Kunde mit der Leistung der Zahlung in Verzug, ist die Forderung zu verzinsen.

9.3 ChargeX kann die Mietgebühr nach billigem Ermessen (§ 315 III BGB) durch Mitteilung an den Kunden mit Zugang spätestens sechs Wochen vor Ablauf eines Vertragszeitraums (10.1) mit Wirkung für die folgenden Vertragszeiträume anpassen. Für den Fall der Anpassung steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist binnen eines Monats nach Mitteilung der Preisanpassung auszuüben. 

9.4 Chargex hat variable Lizenzkosten pro Ladepunkt. Die gesamten Lizenzkosten oder Mietgebühren berechnen sich entsprechend der Anzahl Ladepunkte des Kunden. Diese wird binnen Vertragslaufzeit z.B. automatisch angepasst, wenn weitere Ladepunkte nach einer Folgebestellung durch den Kunden hinzugefügt werden. 

9.5 ChargeX kann eine zusätzliche Vergütung für ihren Aufwand fordern, soweit (i) eine gem. Ziff. 5 gemeldete Störung der Software mit vertragswidriger Verwendung der SaaS in Zusammenhang steht, (ii) zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden gem. Ziffern 6 und 8 anfällt oder (iii) der Kunde nicht geschuldete Leistungen abruft. Soweit ChargeX berechtigt ist, eine über die Mietgebühr hinausgehende Vergütung ihres Aufwands zu fordern, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den bei Erbringung jeweils gültigen Abrechnungsabschnitten und Listenpreisen der ChargeX für Stunden-, Tages- und Spesensätze abgerechnet.

9.6 Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.

10. Laufzeit, Rückgabe

10.1 Der Nutzungsvertrag wird zunächst für eine feste Laufzeit von 12 Monaten abgeschlossen (Mindestvertragslaufzeit). Vertragsbeginn ist das in der Auftragsbestätigung festgelegte Datum oder, in Ermangelung dessen, das Datum der Freischaltung beim Kunden. Während der Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird.

10.2 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.3 Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde die von ChargeX bereitgestellte Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende Softwarereste sowie alle dazugehörenden Daten aus dem IT-System nicht rekonstruierbar zu löschen. Auf Wunsch von ChargeX hat der Kunde die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.

11. Zahlungsabwicklung von Ladevorgängen über den Payment Service Provider

11.1 Ein weiterer Bestandteil der SaaS-Leistungen ist die Bereitstellung und Unterstützung der Zahlungsabwicklung für Ladevorgänge, die von ad hoc Nutzern durchgeführt werden.

Falls der Kunde seine Ladestationen über die ChargeX-Plattform ganz oder teilweise selbst an ad hoc Nutzer und berechtigte Nutzer vermarkten möchte, wird die Zahlungsabwicklung nicht direkt durch ChargeX vorgenommen, sondern durch einen zu beauftragenden Zahlungsdienstleister/Payment Service Provider (im Folgenden: PSP) (siehe hierzu Ziffer 2.10).

11.2 Damit die Zahlungsabwicklung genutzt werden kann, muss der Kunde den für die jeweilige Funktion (Laden durch ad hoc Nutzer) geltenden Tarif in EUR pro kWh und den geltenden MwSt. über die Anwendung festlegen. Ein Ändern der Bedingungen ist jederzeit möglich. Diese Tarifinformationen und Bedingungen werden dem ad hoc Nutzer oder berechtigten Nutzer vor Beginn des Ladevorgangs angezeigt.

11.3 Im Kontext der ad hoc Zahlungsfunktion verpflichtet sich der Kunde ChargeX von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund möglicherweise fehlerhafter oder unvollständiger Informationen bezüglich der Bedingungen für den Ladestrombezug gegenüber ChargeX geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn ChargeX die vom Kunden erhaltenen Informationen unzutreffend oder unvollständig auf der ChargeX-Plattform wiedergegeben hat.

11.4 Der PSP übernimmt die Abrechnung des Ladevorgangs gegenüber dem ad hoc Nutzer und überweist die entsprechenden Zahlungen, abzüglich einer Transaktionsgebühr, an den Kunden. 

11.5 Um die Zahlungsabwicklung zu ermöglichen, muss der Kunde zum Zeitpunkt des Ladevorgangs bei dem von ChargeX autorisierten Zahlungsdienstleister registriert sein (siehe hierzu Ziffer 2.10) und ein Händlerkonto besitzen. Durch die Zustimmung zu den Vertragsbedingungen und die Vermarktung der Ladestationen an ad hoc Nutzer oder berechtigte Nutzer über die ChargeX-Plattform akzeptiert der Kunde die Bedingungen des  Zahlungsdienstleisters.

11.6 Der Kunde und ChargeX schließen bei Bedarf zusätzliche Vereinbarungen mit dem PSP ab. Der Kunde muss die erforderlichen Informationen über sich und sein Unternehmen an ChargeX bereitstellen und autorisieren, diese an den PSP weiterzugeben. 

11.7 Nach jedem Abrechnungszeitraum von einem Monat werden dem Kunden alle Umsätze für die Ladevorgänge innerhalb von 14 Tagen automatisch ausgezahlt. Der Kunde kann die Abrechnungen im Portal des PSP einsehen.

11.8  Das Risiko von Zahlungsausfällen seitens der ad hoc Nutzer liegt beim Kunden. Der beauftragte Zahlungsdienstleister überweist nur die tatsächlich eingegangenen Zahlungen, abzüglich der Transaktionsgebühren, an den Kunden. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass alle fälligen Beträge der Nutzer an den Kunden weitergeleitet werden.

12. Kostenfreier Service von ChargeX 

12.1 ChargeX bietet eine Vorlage für Nutzungsbedingungen für den Stromlieferungs- und Nutzungsvertrag zwischen Kunde und ad hoc Nutzern. Der Kunde ist der Stromlieferant und Vertragspartner der ad hoc Nutzern, nicht ChargeX. Dabei steht es dem Kunden frei, diesen Nutzungsvertrag durch eigene Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen zu ergänzen oder zu ersetzen.

12.2 Diese Vorlage ist in den Standardeinstellungen der Anwendung hinterlegt und kann durch eigene Nutzungsbedingungen ersetzt werden. Die ChargeX Applikation sorgt dafür, dass die jeweiligen Nutzungsbedingungen den Nutzern während der Inanspruchnahme der ad hoc Zahlungsfunktion  vor Vertragsschluss angezeigt werden.

12.3 Die bereitgestellte Mustervorlage ersetzt ferner keine juristische Beratung bezüglich individuell benötigter Anpassung. Diese Muster-Nutzungsbedingungen ist als generisch anzusehen und nicht für den spezifischen Einzelfall erstellt. ChargeX übernimmt keine Garantie oder Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität dieser Muster-Nutzungsbedingungen.