A. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“) ist die Lieferung von Ladesystemen für Elektrofahrzeuge bestehend aus Ladestationen mit Zubehör (im Folgenden: Hardware) samt einem optionalen Installations- und/oder Wartungsservice durch ChargeX sowie einer ebenfalls optionalen E-Mobility Software as a Service Lösung (im Folgenden: SaaS) durch die ChargeX GmbH, Landsberger Str. 318a, 80687 München (im Folgenden: ChargeX) an Unternehmer im Sine des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden: „Kunden“). Das Ladesystem ist modular aufgebaut und kann analog (ohne SaaS) oder digital (mit SaaS) betrieben werden. ChargeX und Kunde werden im Folgenden gemeinsam als “Parteien” bezeichnet.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der ChargeX und dem Kunden ausschließlich. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ChargeX nicht an, es sei denn, ChargeX hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen ChargeX und dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.3 Die Regelungen in diesem Teil A der Geschäftsbedingungen gelten für alle unter Ziff. 1 fallenden Leistungen der ChargeX. Für die Lieferung von Hardware durch ChargeX an den Kunden gilt Teil B der Geschäftsbedingungen ergänzend zu Teil A. Für die Installation der Hardware durch ChargeX gilt Teil C ergänzend zu Teil A. Für die Wartung der Hardware durch ChargeX gilt Teil D ergänzend zu Teil A. Für die Überlassung der SaaS durch ChargeX an den Kunden gilt Teil E der Geschäftsbedingungen ergänzend zu Teil A.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote der ChargeX sind freibleibend.
2.2 Bestellungen des Kunden gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist ChargeX berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
2.3 Ein Vertrag zwischen ChargeX und dem Kunden über die Lieferung eines Ladesystems (im Folgenden: Einzelvertrag) kommt erst durch die schriftliche oder digitale Auftragsbestätigung durch ChargeX zustande. Die konkrete Anzahl der bestellten Ladesysteme, des Zubehörs und der SaaS Lizenzen und ggf. weitere Einzelheiten des konkreten Leistungsumfangs und der Preiskonditionen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der ChargeX.
2.4 Die Auftragsbestätigung kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Preise
3.1 Es gelten die im Einzelvertrag vereinbarten Preise und Gebühren.
3.2 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar.
3.3 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Kosten des Transports ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Der Kunde ist auch für etwaige Zollgebühren, Importsteuern oder sonstige Gebühren verantwortlich, die beim Versand in bestimmte Länder anfallen können.
4. Lieferungs- und Leistungszeit, Teilleistungen, nachträgliche Änderung der Leistung, Nachunternehmer
4.1 Liefer- und Ausführungsfristen werden mit der Bestellung im Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbart.
4.2 Wenn keine besondere Vereinbarung über die Leistungszeit getroffen wurde, steht der ChargeX das Recht zu, die Leistungszeit nach billigem Ermessen verbindlich festzulegen.
4.3 ChargeX ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dies für den Kunden unzumutbar ist.
4.4 ChargeX kann die vertraglich geschuldeten Leistungen auch durch einen Nachunternehmer erbringen.
4.5 Ein Änderungsantrag des Kunden ist definiert als Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf die vereinbarten Spezifikationen oder sonstigen Merkmale der Leistungen, soweit diese vom ursprünglichen Vertragsinhalt des jeweiligen Einzelvertrages abweichen.
4.6 ChargeX ist nicht verpflichtet, einen Änderungsantrag zu prüfen.
4.7 ChargeX wird den Änderungsantrag im Freien ermessen und gewünschte
Änderungen gegen eine angemessene zusätzliche Vergütung berücksichtigen.
4.8 Lieferungs- und Leistungszeit ändern sich nach der Einigung auf einen Änderungsantrag entsprechend des Ermessens von ChargeX.
5. Kundenbenennung als Referenz
ChargeX ist berechtigt, den Kunden zu Werbezwecken als Referenz auf seiner Internetseite und in anderen Medien zu benennen, sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Kunde kann der Benennung als Referenz jederzeit widersprechen.
6. Datenschutz
6.1 Soweit ChargeX auf personenbezogene Daten des Kunden oder aus dessen Bereich zugreifen kann, wird sie ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig. Sie wird diese Daten daher nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. ChargeX wird Weisungen des Kunden für den Umgang mit diesen Daten beachten. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Der Kunde wird mit ChargeX die Einzelheiten für den Umgang der ChargeX mit den Daten des Kunden nach den datenschutzrechtlichen Anforderungen gesondert vereinbaren. Der Kunde bleibt sowohl allgemein im Auftragsverhältnis als auch im datenschutzrechtlichen Sinne der Verantwortliche. Verarbeitet der Kunde im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes ChargeX von Ansprüchen Dritter frei.
6.2 Gegenüber der betroffenen Person trägt der Kunde die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten, es sei denn, ChargeX hat Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihr zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person ordnungsgemäß prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme der ChargeX durch die betroffene Person. ChargeX wird den Kunden bei der Erfüllung seiner Pflichten angemessen unterstützen.
7. Sachmangel - Rechte, Pflichten, Ansprüche
7.1 Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen im Sinne von § 433 und §650 BGB setzt voraus, dass der Kunde seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 und §381 Abs. 2 HGB schriftlich nachkommt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen.
7.2 Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden gelten nicht für Leistungen, die einer Abnahme durch den Kunden unterliegen.
7.3 Für Rechte und Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen sowie Leistungen im Sinne des §650 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.
7.4 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Kaufsache, die werkvertragliche Leistung oder Leistung im Sinne des § 650 BGB nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
7.5 Bei auftretenden Mängeln leistet ChargeX auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach Wahl von ChargeX durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) bzw. – bei werkvertraglichen Leistungen – durch Herstellung eines neuen Werks (Neuherstellung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die von ChargeX gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die von ChargeX gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte von ChargeX nach §635 Abs. 3, §439 Abs. 3, §275 Abs. 2 und §275 Abs. 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
7.6 Setzt der Kunde ChargeX eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die Rechte zur Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung eines Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Haftung und Schadensersatz sind nach §8 begrenzt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung eines Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich bestimmten Fällen der § 281 Abs. 2, §323 Abs. 2 und §440 BGB entbehrlich.
7.7 Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn er dies ChargeX spätestens im Zeitpunkt der Fristsetzung mitteilt.
7.8 ChargeX haftet nicht, wenn Bearbeitungen oder Änderungen der vertraglichen Leistungen durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte vorgenommen worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass aufgetretene Mängel nicht hierauf zurückzuführen sind.
7.9 Bestehen aus dem gemeldeten Mangel keine Ansprüche oder Rechte des Kunden gegenüber ChargeX, so ist ChargeX berechtigt, den ihr im Rahmen der Nachforschung entstandenen Aufwand nach Maßgabe der aktuellen Preise der ChargeX dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7.10 Abweichend von den §438 Abs. 1 Nr. 3 und §634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei kaufvertraglichen Leistungen sowie Leistungen im Sinne des §650 BGB ab Ablieferung und bei werkvertraglichen Leistungen ab Abnahme. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.
8. Haftung
8.1 ChargeX haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Ziff. 8.1 haftet ChargeX für leicht fahrlässige Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, den zwingenden Bestimmungen des Datenschutzrechts und im Rahmen einer ggf. schriftlich von ChargeX übernommenen Garantie.
8.4 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist maximal auf den Betrag von 1.000.000,00 (eine Million) Euro beschränkt. Dies entspricht der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der ChargeX. Sollte das Schadenspotential im Einzelfall höher liegen, wird der Kunde ChargeX in Textform darauf hinweisen.
8.5 ChargeX schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob ChargeX ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
8.6 Für den Verlust von Daten haftet ChargeX insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
8.7 Ansprüche aufgrund der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, die keine Kardinalpflicht darstellt und nicht unter Ziff. 8.1 und 8.3 fällt, verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
8.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in Ziff. 8 gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von ChargeX.
8.9 ChargeX haftet für Schäden, die durch Handlungen von Dritten entstehen, nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bei der Auswahl und Überwachung dieser Dritten. Dritte sind Personen, Unternehmen oder sonstige Organisationen, die nicht Vertragspartei dieses Vertrags sind und die auf Grundlage eines Vertrags oder einer sonstigen Rechtsbeziehung Leistungen im Auftrag von ChargeX erbringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Subunternehmer, Dienstleister und Zulieferer. Die Gesamthaftung von ChargeX gegenüber dem Kunden bleibt im Rahmen der vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Haftungsregelungen unberührt. Ungeachtet der vorstehenden Regelung haftet ChargeX für die Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflichten, auch wenn diese durch Dritte im Auftrag von ChargeX erbracht werden.
9. Höhere Gewalt & Verzug von Nachunternehmern
9.1 Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt und Ereignissen, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere bei Naturkatastrophen, Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Pandemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen, Explosionen, Sabotage, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen, behördlichen Eingriff, Arbeitskampf bzw. Streik, nicht oder verzögerte Erteilung von behördlichen Genehmigungen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, verhindert wird.
9.2 Tritt ein solches Ereigniss nach (9.1) ein, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen um die Zeitdauer der Behinderung sowie zusätzlich um eine angemessene Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes. Wird dadurch die Leistungserbringung für ChargeX unmöglich, wird ChargeX von den vertraglichen Leistungspflichten befreit.
9.3 Die Leistungsverpflichtung von ChargeX steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten und Nachunternehmer. Dies gilt jedoch nur, soweit ChargeX mit dem jeweiligen Vorlieferanten oder Nachunternehmer mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und ChargeX die mangelhafte oder verspätete Lieferung nicht verschuldet hat. Als Waren oder Vorleistungen gelten insbesondere die durch den Auftragnehmer von anderen Anbietern bezogenen Lieferungen von Strom und Hardware.
10. Servicepakete
10.1 ChargeX bietet optionale Servicepakete an, die verschiedene Leistungen für die Nutzung und Wartung der Ladesysteme umfassen. Die Leistungsinhalte der einzelnen Servicepakete sind in der separaten Leistungsbeschreibung des Einzelvertrages definiert.
10.2 Die Servicepakete sind modular aufgebaut und können nach Wahl des Kunden hinzugebucht werden.
10.3 ChargeX behält sich das Recht vor, die Inhalte und Preise der Servicepakete jährlich anzupassen. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderungen schriftlich zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, gelten die geänderten Inhalte und Preise als vereinbart.
10.4 Soweit im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, gelten für die Erbringung der in den Servicepaketen enthaltenen Leistungen die Regelungen der jeweiligen Abschnitte dieser AGBs (z. B. Teil D für Wartungsleistungen, Teil E für SaaS-Leistungen).
11. Antikorruptionsklausel
11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption, Bestechung, Geldwäsche sowie sonstigen unethischen oder unzulässigen Geschäftspraktiken einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich jede Partei, weder direkt noch indirekt Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder sonstige Vergünstigungen an Vertreter der anderen Partei oder Dritte zu gewähren, anzubieten, zu fordern oder anzunehmen, wenn hierdurch ein unzulässiger Vorteil erlangt oder die Entscheidungsfreiheit des Empfängers in unzulässiger Weise beeinflusst werden soll.
11.2 Verstößt eine Partei gegen vorstehende Verpflichtungen, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Der Kunde darf Ansprüche gegen ChargeX nur nach schriftlicher Zustimmung von ChargeX auf Dritte übertragen.
12.2 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
12.3 ChargeX ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Veränderung der Gesetzeslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstiger Marktgegebenheiten, insbesondere technischer Rahmenbedingungen, zweckmäßig oder notwendig erscheint und die Änderung das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wahrt.
12.4 Sofern ChargeX beabsichtigt, eine darüber hinausgehende Änderung der AGB vorzunehmen, wird der ChargeX dies dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung in Textform mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt der betreffenden Änderung zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung des Auftragnehmers in Textform, wird die betreffende Änderung zu ihrem Wirksamkeitszeitpunkt Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
12.5 Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und des zugrundeliegenden Einzelvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Kommunikation (z.B. per E-Mail) gilt ebenfalls als schriftliche Form, sofern dies im Einzelvertrag nicht anders geregelt ist.
12.6 Auf diese Geschäftsbedingungen ist das deutsche Recht anzuwenden.
12.7 Erfüllungsort ist München/Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen und dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ist München/ Bundesrepublik Deutschland. ChargeX ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
12.8 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
12.9 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ChargeX abtreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.